Autor: Sadtler |
Zunächst kann insofern "Entwarnung" gegeben werden, als nach Auskunft des Gewerbeaufsichtsamts Augsburg (Stand: Dezember 2022) der Beschluss des BAG nicht umgesetzt wird - vielmehr soll erst einmal die Reaktion des Gesetzgebers abgewartet werden, was auch Sinn macht, da Gewaltenteilung gilt und das BAG nicht der Gesetzgeber ist.
Kommt es zu Beschwerden über die Nichteinhaltung des ArbZG in einem Unternehmen, wird eine behördliche Anordnung zur vollständigen Aufzeichnung von Überstunden im Einzelfall ergehen. Erst wenn hiergegen verstoßen wird, drohen Sanktionen. Solange das ArbZG eingehalten wird, sind die zu erwartenden Konsequenzen, wenn keine vollständige Aufzeichnung der Arbeitszeiten stattfindet, somit überschaubar:
Ein Bußgeld wegen des Verstoßes gegen § 3 ArbSchG wird nicht verhängt. Vielmehr erfolgt allenfalls eine Anordnung zur Durchführung durch die Behörde nach § 22 Abs. 3 ArbSchG. | |
(Erst) Im Fall der Zuwiderhandlung gegen eine solche Anordnung kann ein Bußgeld i.H.v. bis zu 30.000 Euro nach § 25 Abs. 2 Buchst. a) ArbSchG verhängt werden. | |
Individuelle Ansprüche von Beschäftigten über § 618 BGB, ihnen ein System zur Arbeitszeiterfassung zur Verfügung zu stellen, sind zwar denkbar, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. | |
Der Betriebsrat kann keine Arbeitszeiterfassung erzwingen. |
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