LAG Hamm - Beschluss vom 14.10.2013
13 TaBV 42/13
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 3; ArbGG § 85 Abs. 2; ArbGG § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 208/12

Freistellung des Betriebsrates von RechtsanwaltskostenBetriebsräteschulung zum Thema MobbingOffensichtlich aussichtslosen Rechtsverfolgung des Betriebsrates

LAG Hamm, Beschluss vom 14.10.2013 - Aktenzeichen 13 TaBV 42/13

DRsp Nr. 2013/25759

Freistellung des Betriebsrates von RechtsanwaltskostenBetriebsräteschulung zum Thema MobbingOffensichtlich aussichtslosen Rechtsverfolgung des Betriebsrates

Die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt können im Rahmen des § 40 Abs.1 BetrVG erstattungsfähig sein. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen Rechtsverfolgung des Betriebsrates. Davon ist auszugehen, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrates führen muss.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.02.2013 - 5 BV 208/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anträge abgewiesen werden.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 3; ArbGG § 85 Abs. 2; ArbGG § 92 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Freistellung des Betriebsrates von Rechtsanwaltskosten.

1. 2.