LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.11.2009
9 Sa 45/09
Normen:
GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; SGB IX § 136 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 31; BGB § 278; BGB § 823 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1;

Freistellung in Behindertenwerkstatt; unbegründete Entschädigungsklage wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Nichtbeschäftigung eines schwerbehinderten Menschen in Behindertenwerkstatt

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 45/09

DRsp Nr. 2010/10661

Freistellung in Behindertenwerkstatt; unbegründete Entschädigungsklage wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Nichtbeschäftigung eines schwerbehinderten Menschen in Behindertenwerkstatt

1. Der Entschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. 2. Die vertragswidrige Nichtbeschäftigung eines behinderten Menschen in einer Werkstatt für behinderte Menschen kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen, da auch diese Art der Beschäftigung der Entfaltung des Persönlichkeitsrechts des behinderten Menschen dient (§ 136 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX). 3. Eine nur kurze Zeit der (vertragswidrigen) Nichtbeschäftigung stellt noch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes dar, weil sie nicht geeignet ist, in tatsächlicher Weise die Entfaltung der Persönlichkeit, wie sie Artikel 2 Abs. 1 GG schützt, zu beeinträchtigen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg vom 16.07.2009, Az. 15 Ca 292/07 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1; GG Art. 2 Abs. 1; SGB IX § 136 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 31; BGB § 278; BGB § 823 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand: