BFH - Urteil vom 19.02.1999
VI R 43/95
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 611 BGB Kellner
BB 1999, 782
BB 1999, 946
BFH/NV 1999, 1012
BFHE 188, 65
BStBL II 1999, 361
DB 1999, 831
DStR 1999, 624
DStZ 1999, 494
DStZ 1999, 648
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg (EFG 1995, 478),

Freiwillige Trinkgelder als Arbeitslohn

BFH, Urteil vom 19.02.1999 - Aktenzeichen VI R 43/95

DRsp Nr. 1999/4182

Freiwillige Trinkgelder als Arbeitslohn

»Die einkommensteuerliche Erfassung von freiwilligen Trinkgeldern führt nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichheit im Belastungserfolg zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für die Streitjahre 1987 bis 1990 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erhob im Anschluß an eine Lohnsteueraußenprüfung mit geänderten Bescheiden Einkommensteuer nach, weil die --der Höhe nach unstreitigen-- freiwilligen Trinkgelder, die der Kläger als Kellner in einem Speiselokal erhalten hatte, zuvor unberücksichtigt geblieben waren.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber Trinkgeldempfängern anderer Branchen geltend gemacht worden war, mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1995, 478 veröffentlichten Gründen ab.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung von Bundesrecht, nämlich des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG.