BAG - Urteil vom 20.09.2000
5 AZR 20/99
Normen:
BMT-G II § 15 Abs. 2 Unterabs. 2; Anl. 1 zum BMT-G II § 8 Abs. 2; EFZG § 2 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 1, §§ 249, 242 ;
Fundstellen:
BB 2001, 996
DB 2001, 1510
NZA 2001, 735
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 15.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 519/98
LAG Köln, vom 27.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 863/98

Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit und Dienstplan

BAG, Urteil vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 5 AZR 20/99

DRsp Nr. 2001/9039

Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit und Dienstplan

»Die Anzahl der "lohnzahlungspflichtigen Wochenfeiertage" nach § 8 Abs. 2 der Anlage 1 zum Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe richtet sich nach der Anzahl der Wochenfeiertage, die für die nicht im Schichtdienst tätigen Arbeiter des betreffenden Nahverkehrsbetriebs lohnzahlungspflichtig sind. Diese hängt ab von der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.«

Normenkette:

BMT-G II § 15 Abs. 2 Unterabs. 2; Anl. 1 zum BMT-G II § 8 Abs. 2; EFZG § 2 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 1, §§ 249, 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung eines bezahlten freien Tages.

Die Kläger und die Klägerin (künftig: die Kläger) sind bei der Beklagten als Busfahrer(in) beschäftigt. Auf ihre Arbeitsverträge findet der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) nebst Anlagen Anwendung. Die Anlage 1 (Sondervereinbarung für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst von Nahverkehrsbetrieben) enthält in § 8 folgende Regelungen:

"(1) In jedem Kalenderjahr werden so viele unbezahlte freie Tage gewährt wie Sonntage in dieses Jahr fallen. Im Jahresdurchschnitt müssen mindestens 10 Sonntage dienstplanmäßig freie Tage sein.