Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung eines bezahlten freien Tages.
Die Kläger und die Klägerin (künftig: die Kläger) sind bei der Beklagten als Busfahrer(in) beschäftigt. Auf ihre Arbeitsverträge findet der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (
"(1) In jedem Kalenderjahr werden so viele unbezahlte freie Tage gewährt wie Sonntage in dieses Jahr fallen. Im Jahresdurchschnitt müssen mindestens 10 Sonntage dienstplanmäßig freie Tage sein.
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