EuGH - Urteil vom 30.04.1998
Rs C-24/97
Normen:
EG-Vertrag Art. 48 Art. 52 Art. 59 ; Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 13) Art. 4 Abs. 1 ; Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172, S.14) Art. 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-2133
ZAR 1998, 185

Freizügigkeit - Einreise und Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Verpflichtung zum Besitz einer Aufenthaltserlaubnis - Kontrollen und Sanktionen im Fall der Nichtbeachtung - Zulässigkeit - Voraussetzungen

EuGH, Urteil vom 30.04.1998 - Aktenzeichen Rs C-24/97

DRsp Nr. 2002/16043

Freizügigkeit - Einreise und Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - Verpflichtung zum Besitz einer Aufenthaltserlaubnis - Kontrollen und Sanktionen im Fall der Nichtbeachtung - Zulässigkeit - Voraussetzungen

»1. Das Gemeinschaftsrecht verbietet einem Mitgliedstaat nicht, zu kontrollieren, ob die Verpflichtung zur Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis eingehalten wird, sofern er seinen eigenen Staatsangehörigen eine entsprechende Verpflichtung hinsichtlich ihrer Personalausweises auferlegt. 2. Falls diese Verpflichtung nicht eingehalten wird, dürfen die innerstaatlichen Stellen Sanktionen verhängen, die denen entsprechen, die bei geringfügigeren Vergehen von Inländern - wie Verstößen gegen die Ausweispflicht - gelten; Voraussetzung ist allerdings, daß keine unverhältnismäßige Sanktion vorgesehen wird, die ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schaffen würde.