OLG Köln - Urteil vom 20.07.2001
19 U 219/00
Normen:
HGB § 89a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2001, 2241
OLGReport-Köln 2001, 373
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 21.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 14/00

Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrages

OLG Köln, Urteil vom 20.07.2001 - Aktenzeichen 19 U 219/00

DRsp Nr. 2001/15476

Fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrages

1. Die fristlose Kündigung eines Handelsvertretervertrages gem. § 89 a Abs. 1 Satz 1 HGB setzt grundsätzlich eine vorherige Abmahnung voraus, wenn nicht das Fehlverhalten des Handelsvertreters die Vertrauensgrundlage in so schwerwiegender Weise erschüttert hat, dass sie auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wiederhergestellt werden könnte.2. Die (schriftliche) Anzeige eines Haftpflichtschadens durch den Handelsvertreter selbst ohne Kenntnis und Auftrag des Versicherungsnehmers, aber nach telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Gruppenleiter der Versicherung, und die mehrfache Unterzeichnung von Erklärungen und Schreiben an die Versicherung durch den Handelsvertreter ohne erkennbaren Vertretungszusatz stellen jedenfalls dann keinen wichtigen Grund i.S.v. § 89 a HGB dar, der ohne Abmahnung eine fristlose Kündigung rechtfertigt, wenn eine derartige Handhabung von der Versicherung jahrelang ohne Beanstandung hingenommen worden ist.3. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung eines Handelsvertretervertrages bemisst sich gem. § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf den Provisionsausfall bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung bei ordentlicher Kündigung und einem etwaigen Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB, (jeweils) gekürzt um einen Abschlag von mindestens 20 %.