LAG Hamburg - Beschluss vom 02.11.2011
4 TaBV 9/09
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs

LAG Hamburg, Beschluss vom 02.11.2011 - Aktenzeichen 4 TaBV 9/09

DRsp Nr. 2011/19694

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs

1. Bei einem Beschlussverfahren, dass die Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zum Streitgegenstand hat, handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. 2. Lassen sich die wirtschaftlichen Interessen, die im Verfahren maßgebend sind, unschwer ermitteln, so müssen sie auch die Bewertung bestimmen, weil anderenfalls wichtige Gegenstandswertbemessungsgrundsätze des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens außer Acht bleiben. 3. Bei der Anfechtung eines Einigungsspruchs, der die Einführung eines Telekommunikationssystems regelt, ist auf die Kosten der Einführung dieses Systems abzustellen. Da finanzielle Aufwendungen des Arbeitgebers durch ein Beschlussverfahren, das die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs zum Gegenstand hat, nicht direkt berührt werden, ist regelmäßig ein Abschlag von 20 % vorzunehmen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 20.884,00 festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

1. Nachdem die Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats mit Schriftsatz vom 29. Juni 2011 beantragt haben den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen, war nach Gewährung von rechtlichem Gehör durch Beschluss über den vorgenannten Antrag zu entscheiden.