LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.11.2011
1 Ta 193/11
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; BetrVG § 99 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 13/11

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines Beschäftigten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.11.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 193/11

DRsp Nr. 2012/866

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines Beschäftigten

1. Die Bewertung eines Antrags auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines Mitarbeiters erfolgt nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG. Es handelt sich bei derlei Anträgen um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, für deren Bewertung mangels individueller Anhaltspunkte auf den Hilfswert von 4.000,- Euro zurückzugreifen ist. 2. Der Hilfswert von 4.000,- Euro ist jedoch nicht statisch, sondern gem. § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG je nach Lage des Falls niedriger oder höher anzusetzen. Das Gericht hat somit auch bei Rückgriff auf den Hilfswert eine Einzelfallbewertung vorzunehmen und den Betrag von 4.000,- Euro ggf. entsprechend zu verringern oder zu erhöhen. 3. Hat eine Versetzung für den zu versetzenden Mitarbeiter hinsichtlich Arbeitsort und -tätigkeit nur geringe Auswirkungen, erscheint im Einzelfall ein Abschlag vom Hilfswert auf 1.500,- Euro als angemessen.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 31.08.2011 - 2 BV 13/11 - dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats und der Arbeitgeberin auf 1.500,00 Euro festgesetzt wird.