LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.11.2011
1 Ta 199/11
Normen:
RVG § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; RVG § 33 Abs. 3; GKG § 2 Abs. 2; ArbGG § 2 a; ArbGG § 83 Abs. 1 a;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 8/11

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Freistellung von Betriebsratsmitgliedern von der Arbeitsleistung; Ausschluss der Gerichtskostenfreiheit für Wertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.11.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 199/11

DRsp Nr. 2012/869

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Freistellung von Betriebsratsmitgliedern von der Arbeitsleistung; Ausschluss der Gerichtskostenfreiheit für Wertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten

1. Bei einem Antrag des Betriebsrats auf Freistellung von Betriebsratsmitgliedern von der Arbeitsleistung handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, für die auch keine Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung gegeben sind. Es ist daher auf den Hilfswert von 4.000,- Euro gem. § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG zurückzugreifen. 2. Der Hilfswert aus § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist jedoch nicht statisch, sondern je nach Lage des Falls niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,- Euro anzusetzen. Das Gericht hat daher auch bei Rückgriff auf den Hilfswert eine am Einzelfall orientierte Bewertung vorzunehmen und den Hilfswert unter Berücksichtigung von Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Sache ggf. zu erhöhen oder zu verringern. 3. Die Gerichtskostenfreiheit eines Verfahrens nach § 2 Abs. 2 erfasst das folgende Wertbeschwerdeverfahren (§ Abs. ) dann nicht, wenn Beschwerdeführer die im Verfahren beauftragten Rechtsanwälte sind. Nach Sinn und Zweck der Regelung umfasst die Kostenfreiheit von Streitigkeiten der Betriebspartner nicht auch das Gebühreninteresse ihrer Verfahrensbevollmächtigten, die auch keine Beteiligten des Beschlussverfahrens sind.