LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.12.2009
1 Ta 280/09
Normen:
RVG § 2 Abs. 1; RVG § 22 Abs. 1; ZPO § 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2078/08

Gegenstandswert für bezifferten Zahlungsantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 280/09

DRsp Nr. 2010/3884

Gegenstandswert für bezifferten Zahlungsantrag

Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich gem. § 2 Abs. 1 RVG nach ihrem Gegenstand. Dieser entspricht bei bezifferten Zahlungsanträgen gem. § 6 ZPO analog dem Betrag der im Verfahren geltend gemachten Forderung. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, inwieweit diese Klageforderung begründet ist.

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.10.2009 - 1 Ca 2087/09 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

RVG § 2 Abs. 1; RVG § 22 Abs. 1; ZPO § 6 S. 1;

Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Beklagte die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes.

Der Kläger forderte mit seiner Klage zum einen Zahlung von Provisionen i.H.v. 1.496,02 Euro und zum anderen eine Ausgleichszahlung i.H.v. 8.381,64 Euro für den Verlust von Provisionen.

Im Kammertermin haben die Parteien einen Vergleich geschlossen.

Mit Beschluss vom 26.10.2009 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der das Mandat vor dem Kammertermin niedergelegt hatte, auf dessen Antrag hin auf 9.877,66 Euro festgesetzt.