LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.11.2015
17 Ta (Kost) 6094/15
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 779; RVG -VV Nr. 1000;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 203/15

Gegenstandswert für MehrvergleichVersagung eines Vergleichsmehrwerts bei Regelung von Leistungsverpflichtungen ohne Streit oder Ungewissheit

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2015 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6094/15

DRsp Nr. 2016/2990

Gegenstandswert für Mehrvergleich Versagung eines Vergleichsmehrwerts bei Regelung von Leistungsverpflichtungen ohne Streit oder Ungewissheit

Regeln die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich Ansprüche, die von dem Ausgang der im gleichen Verfahren anhängigen Bestandsstreitigkeit abhingen, kommt die Festsetzung eines Vergleichmehrwerts nur in Betracht, wenn die Ansprüche unabhängig von der Bestandsstreitigkeit streitig oder ungewiss waren.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.09.2015 - 36 Ca 203/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 779; RVG -VV Nr. 1000;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt. Bei Festsetzung des angestrebten Vergleichsmehrwerts könnten die Beschwerdeführer eine 1,5 Einigungsgebühr in Höhe von 225,00 EUR geltend machen (§ 13 Abs. 1, § 15 Abs. 3 RVG, Nr. 1000 der Anlage 1 zum RVG). Die Beschwerde wurde innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) eingelegt.

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat es zu Recht abgelehnt, einen Vergleichsmehrwert festzusetzen.