Die sofortige Beschwerde des Kläger-Prozessbevollmächtigten gegen den Gegenstandsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2012 - Az.
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunft nach § 13 AÜG in Anspruch. Sie war von ihrer Arbeitgeberin an die Beklagte des vorliegenden Verfahrens entliehen worden. Im Arbeitsverhältnis waren die Tarifverträge der CGZP vereinbart. Die Beschäftigungsdauer belief sich vom 02.08.2006 bis zum 31.10.2007. Nach dem Gütetermin erteile die Beklagte Auskunft über die Einkünfte vergleichbarer Stammarbeitnehmer als Küchenhilfe.
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