LAG Köln - Beschluss vom 24.10.2012
2 Ta 270/12
Normen:
AÜG § 13; GKG § 40; GKG § 48; RVG § 23; RVG § 32; ZPO § 3; ZPO § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2237/12

Gegenstandswertfestsetzung; Auskunftskklage zur Vorbereitung einer Vergütungsklage im Rahmen eines Equal-pay-Rechtsstreits

LAG Köln, Beschluss vom 24.10.2012 - Aktenzeichen 2 Ta 270/12

DRsp Nr. 2012/22728

Gegenstandswertfestsetzung; Auskunftskklage zur Vorbereitung einer Vergütungsklage im Rahmen eines Equal-pay-Rechtsstreits

Für die Auskunftsklage gegen den Entleiher zur Vorbereitung eines Prozesses gegen den Verleiher auf Vergütung (equal-pay) ist mangels Schätzungsgrundlage ein Viertel des Regelwertes aus § 23 RVG anzusetzen. Der spätere Zahlungsantrag kann nicht berücksichtigt werden, da die Schätzungsgrundlage zu Beginn des Auskunftsprozesses zu Grunde zu legen ist, § 4 ZPO.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Kläger-Prozessbevollmächtigten gegen den Gegenstandsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2012 - Az. 13 Ca 2237/12 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

AÜG § 13; GKG § 40; GKG § 48; RVG § 23; RVG § 32; ZPO § 3; ZPO § 4;

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunft nach § 13 AÜG in Anspruch. Sie war von ihrer Arbeitgeberin an die Beklagte des vorliegenden Verfahrens entliehen worden. Im Arbeitsverhältnis waren die Tarifverträge der CGZP vereinbart. Die Beschäftigungsdauer belief sich vom 02.08.2006 bis zum 31.10.2007. Nach dem Gütetermin erteile die Beklagte Auskunft über die Einkünfte vergleichbarer Stammarbeitnehmer als Küchenhilfe.