LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.10.2015
4 Sa 528/13
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; MTV-Einzelhandel RP § 16 Nr. 1 Buchst. c);
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2331/11

Geltendmachung tariflicher Leistungen im EinzelhandelZahlungsklage einer Fachverkäuferin in Modegeschäften bei unerheblichen Einwendungen des Arbeitgebers zum Verfall tariflicher Ansprüche

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 528/13

DRsp Nr. 2016/3508

Geltendmachung tariflicher Leistungen im Einzelhandel Zahlungsklage einer Fachverkäuferin in Modegeschäften bei unerheblichen Einwendungen des Arbeitgebers zum Verfall tariflicher Ansprüche

1. Ein Wechsel in der Person des Betriebsinhabers führt für sich genommen weder zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zu einer Änderung arbeitsvertraglicher Bestimmungen. 2. Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen ist die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern, wozu die Anspruchsinhaberin unmissverständlich zum Ausdruck bringen muss, dass sie Inhaberin einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht; die Geltendmachung setzt demnach voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird, wozu die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein müssen. 3. Das Ziel der zügigen Klärung wechselseitiger Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis erfordert nicht, einen Anspruch erst nach Eintritt der Fälligkeit geltend zu machen; die rasche Klärung des Anspruchs wird bei einer Geltendmachung vor Fälligkeit in der Regel noch schneller erreicht.