Geltung der Haftungsfreistellung bei Verletzung des Unternehmers
BGH, Urteil vom 06.05.1980 - Aktenzeichen VI ZR 58/79
DRsp Nr. 1994/5153
Geltung der Haftungsfreistellung bei Verletzung des Unternehmers
Hat der Arbeitnehmer seinen Unternehmer verletzt, so greift die ihm in § 637RVO gegenüber Arbeitskollegen gewährte Haftungsfreistellung auch dann nicht ein, wenn der Unternehmer bei seiner Berufsgenossenschaft gegen seinen Arbeitsunfall freiwillig (§ 545RVO) versichert ist.