A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit und den Geltungsbereich der zwischen ihnen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) vereinbarten Arbeits- und Vergütungsbedingungen.
Eine zwischen geschäftsführendem Hauptvorstand und Gesamtbetriebsrat der ÖTV am 26. September 1973 "über die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes" geschlossene Betriebsvereinbarung Nr. 1 enthält u.a. folgende Regelung:
§ 2 - Betriebe
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