BAG - Beschluß vom 28.04.1992
1 ABR 68/91
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Eingangssatz, § 77 Abs. 3, § 77 Abs. 6 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; ArbGG §§ 93, 65 (i.d.F. d. 4. VwGOÄndG, 48); GVG §§ 17, 17 a ;
Fundstellen:
AuA 1993, 123
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 05.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 211/90
LAG Baden-Württemberg, vom 19.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 15 TaBV 7/91

Geltung einer Betriebsvereinbarung in den neuen Bundesländern

BAG, Beschluß vom 28.04.1992 - Aktenzeichen 1 ABR 68/91

DRsp Nr. 1998/7295

Geltung einer Betriebsvereinbarung in den neuen Bundesländern

»1. Der bei einer Gewerkschaft gebildete Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG für den Abschluß einer Gesamtbetriebsvereinbarung zuständig, in der unternehmenseinheitlich alle die Arbeitsbedingungen geregelt werden sollen, die für andere Arbeitgeber in Manteltarifverträgen geregelt werden können. 2. Die Gesamtbetriebsvereinbarungen über allgemeine Arbeitsbedingungen und über die Vergütung bei der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr galten vom 3. Oktober 1990 an bis zu ihrer Beendigung durch ordentliche Kündigung auch in den neuen Bundesländern.«

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Eingangssatz, § 77 Abs. 3, § 77 Abs. 6 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; ArbGG §§ 93, 65 (i.d.F. d. 4. VwGOÄndG, 48); GVG §§ 17, 17 a ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit und den Geltungsbereich der zwischen ihnen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) vereinbarten Arbeits- und Vergütungsbedingungen.

Eine zwischen geschäftsführendem Hauptvorstand und Gesamtbetriebsrat der ÖTV am 26. September 1973 "über die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes" geschlossene Betriebsvereinbarung Nr. 1 enthält u.a. folgende Regelung:

§ 2 - Betriebe