A.
Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie macht Ansprüche aus übergegangenem Recht, zum Teil in Verbindung mit einem von den Parteien getroffenen Teilungsabkommen, geltend.
Der bei der Klägerin kraft Satzung als Betreiber einer Wäscherei Versicherte erlitt als Beifahrer in einem vom Versicherungsnehmer der Beklagten gelenkten Kleintransporter am 17. Dezember 2001 schwere Verletzungen. Der Versicherungsnehmer der Beklagten betrieb zum Zeitpunkt des Unfalls eine Teppichreinigung, die der Versicherte der Klägerin im Januar 2002 übernehmen wollte. Zweck der gemeinsamen Fahrt war, dass der Versicherte der Klägerin als potenzieller Unternehmensnachfolger bei den diesem bekannten oder unbekannten Geschäftspartnern als Nachfolger vorgestellt werden sollte.
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