OLG Stuttgart - Urteil vom 14.10.2004
7 U 96/04
Normen:
SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 336
NJW-RR 2005, 536
NZV 2005, 319
OLGReport-Stuttgart 2005, 151
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 279/03

gemeinsame Betriebsstätte - zum Haftungsausschluss gem. § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII

OLG Stuttgart, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 7 U 96/04

DRsp Nr. 2004/19131

gemeinsame Betriebsstätte - zum Haftungsausschluss gem. § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII

»Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII (gemeinsame Betriebsstätte) beruht auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft. Eine solche besteht typischerweise nicht zwischen Fahrer und Beifahrer eines im Straßenverkehr genutzten Fahrzeugs, da allein der Beifahrer dem Risiko ausgesetzt ist, durch das Fahrverhalten des Fahrers zu Schaden zu kommen.«

Normenkette:

SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie macht Ansprüche aus übergegangenem Recht, zum Teil in Verbindung mit einem von den Parteien getroffenen Teilungsabkommen, geltend.

Der bei der Klägerin kraft Satzung als Betreiber einer Wäscherei Versicherte erlitt als Beifahrer in einem vom Versicherungsnehmer der Beklagten gelenkten Kleintransporter am 17. Dezember 2001 schwere Verletzungen. Der Versicherungsnehmer der Beklagten betrieb zum Zeitpunkt des Unfalls eine Teppichreinigung, die der Versicherte der Klägerin im Januar 2002 übernehmen wollte. Zweck der gemeinsamen Fahrt war, dass der Versicherte der Klägerin als potenzieller Unternehmensnachfolger bei den diesem bekannten oder unbekannten Geschäftspartnern als Nachfolger vorgestellt werden sollte.