LAG Hamm, ArbG Dortmund, vom 27.05.1987vom 27.06.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 109/86 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 9/86
Gesamtbetriebsrat: kein einheitlicher bei mehreren Unternehmen
BAG, Beschluss vom 29.11.1989 - Aktenzeichen 7 ABR 64/87
DRsp Nr. 2001/5138
Gesamtbetriebsrat: kein einheitlicher bei mehreren Unternehmen
1. Antragsteller im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kann nur sein, wer rechtsfähig (§ 50 Abs. 1ZPO) oder wer hierzu vom Gesetz besonders befugt ist (§ 10ArbGG).2. Ein nichtrechtsfähiger Verein, der keine Gewerkschaft, Arbeitgebervereinigung oder ein Zusammenschluss solcher Vereinigungen ist (§ 10 Satz 1 ArbGG), ist rechtlich nicht fähig, ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren als Antragsteller zu betreiben.3. Ein Unternehmen i.S. von § 47 Abs. 1BetrVG setzt einen einheitlichen Rechtsträger für alle ihm zugehörigen Betriebe voraus. Betriebsräte aus Betrieben, die verschiedenen Rechtsträgern gehören, können keinen gemeinsamen einheitlichen Gesamtbetriebsrat bilden (Anschluss an BAGE 57, 144 = AP Nr. 7 zu § 47BetrVG 1972).