BFH - Beschluß vom 04.02.1999
VII R 112/97
Normen:
AO 1977 § 46 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BB 1999, 2390
BB 1999, 998
BFH/NV 1999, 1000
BFHE 188, 5
BStBl II 1999, 430
NZA-RR 2000, 208
Vorinstanzen:
FG München,

Geschäftsmäßiger Erwerb von Steuererstattungsansprüchen

BFH, Beschluß vom 04.02.1999 - Aktenzeichen VII R 112/97

DRsp Nr. 1999/5821

Geschäftsmäßiger Erwerb von Steuererstattungsansprüchen

»Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungsansprüchen ist nach § 46 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 ungeachtet des Rechtsverhältnisses zwischen dem Zedenten und dem Zessionar unzulässig. Die Vorschrift kann auch dann nicht einschränkend ausgelegt werden, wenn der Einkommensteuererstattungsanspruch des Arbeitnehmers aufgrund eines nach ausländischem Recht zu beurteilenden Arbeitsvertrages (zivilrechtlich) dem Arbeitgeber zusteht.«

Normenkette:

AO 1977 § 46 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schließt mit ihren polnischen Arbeitnehmern Arbeitsverträge, in denen sie Lohn vereinbart, der voll ausbezahlt werden soll; die Lohnsteuer errechnet die Klägerin aufgrund dieses Nettolohns und führt sie zusätzlich an das Finanzamt ab. Für einen ihrer Arbeitnehmer, der 1991 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) unbeschränkt steuerpflichtig war, ist bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) für dieses Jahr eine Einkommensteuererklärung nebst einer Anzeige eingereicht worden, nach der der Betreffende seinen Anspruch auf Lohnsteuer-Jahresausgleich bzw. aus Einkommensteuer-Veranlagung 1991 an die Klägerin abtritt. Als Grund der Abtretung ist in der Abtretungsanzeige angegeben "Nettolohn-Vereinbarung".