Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 8. September 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Streitig ist die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
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