BSG - Beschluss vom 08.01.2024
B 5 R 71/23 B
Normen:
§ 51 Abs. 1 SGB IX a.F. ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 03.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 76/20
LSG Baden-Württemberg, vom 28.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1852/21

Gewährung von Übergangsgeld zwischen zwei Rehabilitationsmaßnahmen; Darlegen des geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.R.d. Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 08.01.2024 - Aktenzeichen B 5 R 71/23 B

DRsp Nr. 2024/5800

Gewährung von Übergangsgeld zwischen zwei Rehabilitationsmaßnahmen; Darlegen des geltend gemachten Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.R.d. Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

§ 51 Abs. 1 SGB IX a.F. ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Gewährung von Übergangsgeld zwischen zwei Rehabilitationsmaßnahmen.