BAG - Urteil vom 03.03.1993
5 AZR 170/92
Normen:
BGB § 242; BeschFG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 97 zu § 611 BGB
BAGE 72, 305
BB 1992, 1661
BB 1993, 1661
DB 1993, 2491
EzA § 2 BeschFG 1985 Nr. 27
MDR 1993, 1090
NZA 1993, 839
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, ArbG Düsseldorf, vom 25.03.1992vom 01.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1325/91 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4137/91

Gleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte

BAG, Urteil vom 03.03.1993 - Aktenzeichen 5 AZR 170/92

DRsp Nr. 1993/3344

Gleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte

»Bei der Berechnung der anteiligen Vergütung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft ist zu berücksichtigen, ob einer vergleichbaren vollbeschäftigten Lehrkraft ein Anspruch auf altersbedingte Pflichtstundenermäßigung zusteht.«

Normenkette:

BGB § 242; BeschFG § 2 Abs. 1;

Die Parteien streiten über die Berechnung der Vergütung der Klägerin.

Die am 1. März 1931 geborene Klägerin war vom 9. September 1974 bis zum 31. Juli 1991 als nebenberufliche Lehrkraft mit fünf Unterrichtsstunden in der Woche an den hauswirtschaftlichen und sozialpädagogischen Schulen der Stadt W beschäftigt. Ihre Vergütung wurde zunächst unter Zugrundelegung fester Stundensätze berechnet. In einem Vorprozeß hat das Arbeitsgericht Düsseldorf durch rechtskräftig gewordenes Anerkenntnisurteil vom 22. Februar 1991 (- 3 Ca 490/91 -) festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Mai 1985 bis zum 31. Dezember 1990 eine anteilige monatliche Vergütung entsprechend der geleisteten Stundenzahl nach Vergütungsgruppe II a BAT zu zahlen einschließlich der Sonderzuwendungen. Das beklagte Land hat die Vergütung sodann auf der Grundlage von 25 Wochenstunden (bzw. nach der Arbeitszeitverkürzung von 1990 von 24,5 Stunden) vorgenommen.