Die Parteien streiten über die Berechnung der Vergütung der Klägerin.
Die am 1. März 1931 geborene Klägerin war vom 9. September 1974 bis zum 31. Juli 1991 als nebenberufliche Lehrkraft mit fünf Unterrichtsstunden in der Woche an den hauswirtschaftlichen und sozialpädagogischen Schulen der Stadt W beschäftigt. Ihre Vergütung wurde zunächst unter Zugrundelegung fester Stundensätze berechnet. In einem Vorprozeß hat das Arbeitsgericht Düsseldorf durch rechtskräftig gewordenes Anerkenntnisurteil vom 22. Februar 1991 (- 3 Ca 490/91 -) festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Mai 1985 bis zum 31. Dezember 1990 eine anteilige monatliche Vergütung entsprechend der geleisteten Stundenzahl nach Vergütungsgruppe II a
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|