Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung der Klägerin während ihrer Tätigkeit als »Ärztin im Praktikum« an dem Krankenhaus N des beklagten Landes.
Die Klägerin hat nach dem Studium der Medizin am 13. Dezember 1988 den Dritten Abschnitt der ärztlichen Prüfung mit Erfolg beendet und am 8. März 1989 die Erlaubnis für die Tätigkeit als Ärztin im Praktikum gem. § 10 Abs. 4 der Bundesärzteordnung erhalten. Am 1. November 1989 schlossen die Parteien einen als »Ausbildungsvertrag« bezeichneten schriftlichen Vertrag, der - soweit es hier interessiert - folgenden Wortlaut hat:
Ȥ 1 Beginn und Dauer sowie Probezeit
(1) Frau C J wird für die Zeit vom 1. November 1989 bis zum 30. April 1991 als Ärztin im Praktikum eingestellt.
(2) Die ersten vier Monate sind Probezeit.
§ 2 Sonstige Bedingungen für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum
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