Die Klägerin beansprucht mit der am 27.06.00 eingereichten Klage die Zahlung einer "Zulage".
Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt angestellt und in dem von dieser getragenen Olgahospital als Krankenschwester beschäftigt. Die Parteien haben die Geltung des
Die Beklagte gewährte wegen eines sogenannten "Pflegenotstandes" seit 01.01.91 den auf der interdisziplinären Intensivstation dieses Krankenhauses tätigen Pflegekräften je Vollkraft "ohne Rechtsanspruch in stets widerruflicher Weise" eine monatliche Zulage von 300,00 DM brutto. Das geschah im Vorgriff auf eine Regelung im Sinn von §
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