LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.11.2001
3 Sa 38/01
Normen:
BAT § 4 Abs. 2 ; BAT § 27 Abschnitt C ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 283 ; LPVG § 69 Abs. 1 ; LPVG § 73 Abs. 1 Satz 1 ; LPVG § 73 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 125 Satz 1 ; BGB § 126 Abs. 2 Satz 1 ; TVG § 3 Abs. 1 ; ArbGG § 72a ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 30.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 5397/01

Gleichbehandlungsgrundsatz; Widerruf einer Zulage nur bezüglich der Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit die Leistungsvorausetzungen noch nicht erfüllt hatten (Neueinstellung, Versetzung)

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2001 - Aktenzeichen 3 Sa 38/01

DRsp Nr. 2003/4473

Gleichbehandlungsgrundsatz; Widerruf einer Zulage nur bezüglich der Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit die Leistungsvorausetzungen noch nicht erfüllt hatten (Neueinstellung, Versetzung)

Normenkette:

BAT § 4 Abs. 2 ; BAT § 27 Abschnitt C ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 283 ; LPVG § 69 Abs. 1 ; LPVG § 73 Abs. 1 Satz 1 ; LPVG § 73 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 125 Satz 1 ; BGB § 126 Abs. 2 Satz 1 ; TVG § 3 Abs. 1 ; ArbGG § 72a ;

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht mit der am 27.06.00 eingereichten Klage die Zahlung einer "Zulage".

Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt angestellt und in dem von dieser getragenen Olgahospital als Krankenschwester beschäftigt. Die Parteien haben die Geltung des BAT (VkA) einzelvertraglich vereinbart.

Die Beklagte gewährte wegen eines sogenannten "Pflegenotstandes" seit 01.01.91 den auf der interdisziplinären Intensivstation dieses Krankenhauses tätigen Pflegekräften je Vollkraft "ohne Rechtsanspruch in stets widerruflicher Weise" eine monatliche Zulage von 300,00 DM brutto. Das geschah im Vorgriff auf eine Regelung im Sinn von § 27 Abschnitt C BAT (sog. Vorweggewährung von Stufen).