LAG Düsseldorf - Urteil vom 31.10.2012 12 Sa 1165/12
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 4 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GVG § 17a Abs. 3; SGB VI § 243; SGB VI § 268; Versorgungstarifvertrag für Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) § 26; Versorgungstarifvertrag für Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) § 65e; Tarifvertrag über zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) § 10; Tarifvertrag über zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) § 30;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 21.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2061/11
Gleichheitswidrige Abschaffung der Hinterbliebenenrente für nach altem Scheidungsrecht aus überwiegendem Verschulden des Ehemanns geschiedene Ehefrau
LAG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 1165/12
DRsp Nr. 2013/1344
Gleichheitswidrige Abschaffung der Hinterbliebenenrente für nach altem Scheidungsrecht aus überwiegendem Verschulden des Ehemanns geschiedene Ehefrau
1. § 10 Abs. 1 ATV-K i.V.m. § 30 Abs. 1, 4 ATV-K gewährt nur der Ehefrau eine Betriebsrente für Witwen, die im Zeitpunkt des Todes des Betriebsrentners mit diesem in familienrechtlich wirksamer Ehe lebt.2. Dadurch, dass die Tarifvertragsparteien mit dem ATV-K die Witwenrente für nach altem Scheidungsrecht vor dem 01.07.1977 schuldlos oder überwiegend schuldlos geschiedene Ehefrauen, wie sie in § 65e VersTV-G enthalten war, vollständig abgeschafft haben, haben sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1GG verstoßen.3. Da eine bewusste tarifliche Regelungslücke vorliegt, hat die Kammer bei Abwägung des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes und dem daraus abgeleiteten Justizgewährungsanspruch unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 3GG eine gerichtliche Übergangsregelung zur Behebung des Gleichheitsverstoßes bis zu einer eigenständigen tariflichen Regelung angenommen.
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