Grobe Fahrlässigkeit bei Mitnahme auf einem mit Strohballen beladenen Anhänger
SchlHOLG, Urteil vom 27.10.1999 - Aktenzeichen 9 U 37/99
DRsp Nr. 2000/3009
Grobe Fahrlässigkeit bei Mitnahme auf einem mit Strohballen beladenen Anhänger
»Die Mitnahme eines Erntehelfers auf einem mit Strohballen beladenen Anhänger ist dann grob fahrlässig, wenn sich der Anhänger mit Ladegitter insgesamt in einem "maroden" Zustand befindet.«
Normenkette:
RVO § 640 ;
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Ersatz von Aufwendungen gemäß § 640RVO, die sie als Berufsgenossenschaft wegen eines Unfalls des für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten zu 1) tätig gewesenen und bei ihr versicherten G erbracht hat.
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