A.
I. Muß ein Sozialversicherungsträger infolge eines schädigenden Ereignisses (Krankheit, Unfall, Invalidität, Tod des Versicherten) nach den Vorschriften der dem Versicherten oder seinen Hinterbliebenen Leistungen erbringen, so gehen in Höhe dieser Leistungspflicht alle Schadensersatzansprüche, die dem Versicherten oder seinen Hinterbliebenen auf Grund gesetzlicher Vorschriften zustehen, kraft Gesetzes auf den Sozialversicherungsträger über. Diese Regelung, die ein feststehender Grundsatz des Sozialversicherungsrechts ist, ist für die Träger der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und der Rentenversicherung der Arbeiter in § Abs. in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1926 (RGBl. I S. 9) enthalten.
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