Die Parteien streiten über die Gültigkeit der Ruhensvorschriften in §§ 65 Abs. 4 und 5 der Satzung der beklagten Zusatzversorgungsanstalt (VBLS).
Mit der Klage wird die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Witwenversorgungsrente ohne Anwendung der genannten Bestimmungen zu gewähren. § 65 VBLS enthält unter der Überschrift "Ruhen der Rente" unter anderem folgende Regelungen:
(4) Die Versorgungsrente eines Versorgungsberechtigten und die Versorgungsrente eines versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen ruhen ferner, wenn er aus einem Beschäftigungsverhältnis bei
a) einem Beteiligten
b) einer Gebietskörperschaft oder bei einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
...
Arbeitsentgelt oder laufende Dienstbezüge erhält, soweit das Arbeitsentgelt oder der laufende Bezug bei Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Witwer. zusammen mit der Gesamtversorgung das dieser zugrundeliegende gesamtversorgungsfähige Entgelt ... übersteigt.
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