I. Arbeitsgericht Göttingen - Urteil vom 7.1.1988 - 1 Ca 2021/85 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 9.8.1988 - 13 Sa 626/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Haftung des Arbeitgebers - ärztliche Weiterbildung
BAG, Urteil vom 22.02.1990 - Aktenzeichen 8 AZR 584/88
DRsp Nr. 2000/1178
Haftung des Arbeitgebers - ärztliche Weiterbildung
» 1. Ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag eines Klinikarztes, daß die Tätigkeit auch dem Zweck dient, die Anerkennung als Arzt mit Gebietsbezeichnung zu erreichen (hier: Chirurgie), ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer Gelegenheit zu geben, sich mit diesem Ziel weiterzubilden.2. Die Durchführung der Weiterbildung nach den dafür geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen obliegt den zur Weiterbildung ermächtigten Mitgliedern der Ärztekammer. Diese sind insoweit nicht Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers.«