OLG Köln - Urteil vom 11.07.2000
15 U 181/99
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2000, 397
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 89 O 116/99

Haftung des Geschäftsführers

OLG Köln, Urteil vom 11.07.2000 - Aktenzeichen 15 U 181/99

DRsp Nr. 2001/649

Haftung des Geschäftsführers

1. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet der Gesellschaft auf Schadensersatz, wenn er Ware für 100.000,00 DM fest ordert, die ausschließlich zum Weiterverkauf an einen bestimmten Abnehmer vorgesehen ist, ohne zuvor die Bestellung dieses Abnehmers beweiskräftig gesichert zu haben.2. Der Geschäftsführer kann sich zu seiner Entlastung nicht auf schuldhafte Mitverursachungsbeiträge unterstellter Mitarbeiter oder anderer Geschäftsführer berufen.3. War dem Geschäftsführer im Vorprozess der Gesellschaft gegen den Abnehmer der Streit verkündet, und wurde dort die Klage wegen Nichterweislichkeit der Bestellung abgewiesen, so erstreckt sich die Interventionswirkung auf die Feststellung der Nichterweislichkeit.

Normenkette:

GmbHG § 43 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten als ihren ehemaligen Geschäftsführer auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: