LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.10.2009
6 TaBV 33/09
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2010, 307
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 8/09

Handyverbot in Altenpflegeheim; unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.10.2009 - Aktenzeichen 6 TaBV 33/09

DRsp Nr. 2010/3872

Handyverbot in Altenpflegeheim; unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats

1. Bei der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 ist zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten zu unterscheiden; das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft alle Weisungen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst zu beachten sind. 2. Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn die Arbeitgeberin kraft ihrer Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll; mitbestimmungsfrei sind danach Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird. 3. Bei Pflegedienstleistungen in einem Altenpflegeheim gehört es zu den selbstverständlichen Pflichten, dass die Beschäftigten während der Arbeitszeit von der aktiven und passiven Benutzung des Handys absehen.

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.4.2009 - 2 BV 8/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe: