Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Energiebeihilfe anstelle nicht mehr verwendbarer Hausbrandkohle zu gewähren.
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der C-B AG. Diese betrieb eine Zeche des Steinkohlenbergbaus, die zum 31. März 1968 stillgelegt wurde. Die C-B AG schied zum 31. Dezember 1968 aus dem Unternehmensverband Ruhrbergbau aus und erwarb später als Verwaltungsgesellschaft (die jetzige Beklagte) eine Firmengruppe der Chemischen Industrie. Seit dem 1. April 1974 wendet die Beklagte die Tarifverträge der Chemischen Industrie an.
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