LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 24.11.2015
5 Ta 40/15
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1 S. 2; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1519/14
ArbG Schwerin, vom 22.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ha 1/15

Hinreichende Aussicht auf Erfolg von VergleichsverhandlungenUnbegründeter Antrag auf Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich bei fehlender Verhandlungsbereitschaft der Gegenseite

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.11.2015 - Aktenzeichen 5 Ta 40/15

DRsp Nr. 2016/870

Hinreichende Aussicht auf Erfolg von Vergleichsverhandlungen Unbegründeter Antrag auf Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich bei fehlender Verhandlungsbereitschaft der Gegenseite

1. Wird Prozesskostenhilfe nicht nur für den Klageantrag, sondern darüber hinaus für einen Vergleich über einen weiteren Streitgegenstand beantragt, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit nur dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn zu erwarten ist, dass hierüber ein Vergleich zustande kommt (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 21, juris = NJW 2012, 2828). Auf die Erfolgsaussichten einer entsprechenden Klageerhebung kommt es nicht an. 2. Ob ein Vergleich über einen weiteren Streitgegenstand zu erwarten ist, hängt von der Bereitschaft des Prozessgegners ab, hierüber zu verhandeln.

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.08.2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 22.07.2015 (Aktenzeichen 5 Ca 1519/14, nach Abtrennung 5 Ha 1/15) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 1 S. 2; BGB § 779;

Gründe:

I.

Die Parteien stritten über Ansprüche auf Arbeitsentgelt.