BAG - Urteil vom 21.11.2000
3 AZR 91/00
Normen:
BetrAVG § 1 (Ablösung), § 1 (Hinterbliebenenversorgung), § 7 Abs. 1 ; BGB § 328 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2120
DB 2000, 2435
DB 2001, 2455
JR 2002, 132
KTS 2002, 169
NZA 2002, 851
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 19.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 805/99
ArbG Köln, vom 23.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 10028/98

Hinterbliebenenversorgung; Anwärtertod; Rentenfond; Betriebsvereinbarung; gerichtliche Überprüfung; Schutz betriebsrentenrechtlicher Besitzstände; Betriebliche Altersversorgung, Prozessrecht

BAG, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 91/00

DRsp Nr. 2001/15305

Hinterbliebenenversorgung; Anwärtertod; Rentenfond; Betriebsvereinbarung; gerichtliche Überprüfung; Schutz betriebsrentenrechtlicher Besitzstände; Betriebliche Altersversorgung, Prozessrecht

»Wenn durch Änderung einer Betriebsvereinbarung die betriebliche Altersversorgung von Rentenleistungen auf Kapitalleistungen umgestellt wird, rechtfertigt dies noch nicht, die Hinterbliebenenversorgung in der neuen Betriebsvereinbarung dahingehend zu beschränken, dass sie nur noch beim Tode eines Versorgungsanwärters und nicht mehr beim Tode eines Betriebsrentners gewährt wird.« Orientierungssätze: 1. Der zwangsweise Austausch eines Teils der Hinterbliebenenversorgung gegen eine höhere eigene Versorgung des Arbeitnehmers ist anders zu beurteilen als ein entsprechendes Wahlrecht des Arbeitnehmers. 2. Den Pensionssicherungsverein trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass für einen Eingriff in Versorgungsrechte die erforderlichen Gründe vorlagen."

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Ablösung), § 1 (Hinterbliebenenversorgung), § 7 Abs. 1 ; BGB § 328 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein der Klägerin eine Witwenrente zahlen muss.