LAG München - Urteil vom 22.12.2009
4 Sa 215/09
Normen:
SGB I § 46 Abs. 1; SGB I § 46 Abs. 2; SGB VI § 106 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8441/08

Höhe des Beihilfeanspruches bei Teilverzicht auf Zuschuss zu Aufwendungen für private Krankenversicherung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung

LAG München, Urteil vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 215/09

DRsp Nr. 2010/1464

Höhe des Beihilfeanspruches bei Teilverzicht auf Zuschuss zu Aufwendungen für private Krankenversicherung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung

1. Ein wirksamer (Teil-) Verzicht auf den Anspruch auf Zuschuss zu Aufwendungen für eine private Krankenversicherung nach § 106 SGB VI beseitigt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 1 SBG I diesen Anspruch als solchen und nicht nur Einzelansprüche auf den Zuschuss; erlischt der Anspruch durch späteren rechtswirksamen Verzicht nach § 46 Abs. 1 SGB IV, besteht er nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung als solcher unmittelbar (auch im Stammrecht) nicht mehr. 2. Ein (Teil-)Verzicht auf den Beitragszuschuss gegenüber der Deutschen Rentenversicherung ist nicht nach § 46 Abs. 2 SGB I deshalb unwirksam, weil hierdurch andere Personen oder Leistungsträger belastet werden; auch außerhalb der speziellen Regelungen des § 46 Abs. 2 SGB I ist ein sozialrechtlich wirksam erfolgter (Teil-) Verzicht nicht als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) anzusehen.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 27. Januar 2009 - 14 Ca 8441/08 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 46 Abs. 1; SGB I § 46 Abs. 2; SGB VI § 106 Abs. 1; BGB § 242;

Tatbestand: