I. Redaktionelle Leitsätze

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

1. Im Geltungsbereich des Brandenburgischen Personalvertretungsgesetzes hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse. Das gilt auch dann, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag einvernehmlich verlängert wird.

2. Der Arbeitgeber ist an den dem Personalrat mitgeteilten Befristungsgrund gebunden und kann diesen in einer Auseinandersetzung mit dem Mitarbeitenden nicht austauschen.

Letzte redaktionelle Änderung: 29.01.2024