III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Revision hatte keinen Erfolg. Das BAG hat die Entscheidung des LAG bestätigt und die Befristung für unwirksam befunden. Diese sei - insofern im Ergebnis unstreitig zwischen den Parteien - nicht nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WissZeitVG gerechtfertigt. Aufgrund der Angaben gegenüber dem Personalrat könne sich das beklagte Land nicht auf andere Befristungsgründe berufen.

Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WissZeitVG verlängert sich die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags nach Abs. 1 im Einverständnis mit der Mitarbeiterin um Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung. Es konnte dahingestellt bleiben, ob die Zeit, in der die Klägerin eine Vertretungsprofessur wahrgenommen hatte, auch ohne offizielle Beurlaubung zu einer Verlängerung des Arbeitsverhältnisses hätte führen können. Denn die Vertretungsprofessur hatte die Klägerin für 18 Monate wahrgenommen. Diesen Zeitraum hätten die Parteien bereits der Befristung für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 02.07.2018 zugrunde gelegt. Eine weitere Tätigkeit, die eine Verlängerung über den 02.07.2018 hinaus hätte rechtfertigen können, habe das beklagte Land nicht vorgetragen.