I. Redaktionelle Leitsätze

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

1. Der Arbeitgeber kann im Kündigungsschutzverfahren Kündigungsgründe nachschieben, die bei Ausspruch der außerordentlichen Kündigung bereits objektiv vorlagen, ihm aber nicht bekannt waren. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB bezieht sich lediglich auf die Ausübung des Kündigungsrechts, nicht aber auf die zugrunde liegenden Kündigungsgründe.

2. Ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag mit einem eigenständigen Abfindungsanspruch steht regelmäßig unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem vereinbarten Auflösungstermin fortgesetzt wird. Beendet eine in der Zwischenzeit ausgesprochene außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis vor diesem Termin, wird die Aufhebungs-/Abwicklungsvereinbarung einschließlich der vereinbarten Abfindungszahlung gegenstandslos.

Letzte redaktionelle Änderung: 17.01.2024