III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Berufung der Arbeitgeberin hatte teilweise Erfolg, die Anschlussberufung des Arbeitnehmers blieb erfolglos.

Das LAG hat festgehalten, dass die außerordentliche Kündigung vom 03.02.2021 unwirksam sei, da es an einem wichtigen Grund fehle. Weder der Anschluss einer privaten Festplatte an den Dienstrechner noch die Weitergabe von Lieferantendaten seien ein so schwerwiegendes Fehlverhalten, das eine außerordentliche Kündigung ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung rechtfertigen könne. Das Arbeitsverhältnis habe aber durch die weitere außerordentliche Kündigung vom 16.02.2021 sein Ende gefunden. Der Arbeitnehmer habe für zwei Veranstaltungen Reisekosten abgerechnet und erstattet bekommen, obwohl die Veranstaltungen nicht stattgefunden hatten. In einer weiteren Reisekostenabrechnung habe er ein Geschäftsessen abgerechnet, das ebenfalls nicht stattgefunden habe. Anhaltspunkte für ein Versehen hätten nicht vorgelegen. Er habe sich somit vorsätzlich auf Kosten der Arbeitgeberin einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil verschafft und die Rücksichtnahmepflicht im Arbeitsverhältnis (§ 241 Abs. 2 BGB) erheblich verletzt.