I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Sind auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers bei seinem Ausscheiden noch Minusstunden zu verzeichnen, darf der Arbeitgeber hierfür nur dann Entgelt kürzen bzw. zurückfordern, wenn es arbeitsvertraglich so vereinbart war.

Letzte redaktionelle Änderung: 21.07.2022