Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Der Betriebsrat kann im Wege einer einstweiligen Verfügung nicht die Unterlassung der Durchführung des Arbeitsmodells "mobile working" erreichen. Ist ein mitbestimmungswidriges Verhalten des Arbeitgebers nicht zweifelsfrei feststellbar, fehlt es in der Regel am Verfügungsgrund.
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