I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Der Arbeitgeber kann beim Ausspruch einer fristlosen Kündigung dem gekündigten Arbeitnehmer vorsorglich für den Fall, dass die Kündigung unwirksam sein sollte und das Arbeitsverhältnis nicht auflöst, Urlaub gewähren. Hierzu muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für den Zeitraum der Urlaubsgewährung unmissverständlich und vorbehaltlos freistellen und ihm das Urlaubsentgelt zahlen oder zumindest vorbehaltlos zusagen. Die für den Bezug des Arbeitslosengeldes erforderlichen sozialversicherungsrechtlichen Obliegenheiten des Arbeitnehmers stehen der wirksamen Urlaubsgewährung nicht entgegen.

Letzte redaktionelle Änderung: 27.07.2021