Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Will der Arbeitgeber fehlende Leistungsfähigkeit gegen Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers einwenden, trägt er hierfür die primäre Darlegungs- und Beweislast und muss Indizien vortragen, aus denen sich der Schluss auf eine Leistungsunfähigkeit ziehen lässt. Indizwirkung in diesem Sinne haben Krankheitszeiten des Arbeitnehmers vor und nach dem Verzugszeitraum sowie durch den Arbeitgeber in den Prozess eingebrachte Gutachten eines Vertrauens- oder Betriebsarztes.
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