III. Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Das BAG stellte zunächst fest, dass der Kläger seine Arbeitsleistung nicht nach §§ 293 ff. BGB anbieten musste, um die Beklagte in Annahmeverzug zu setzen. Schließlich habe diese ihm nach Ablauf der befristeten Tätigkeit keine Tätigkeiten zugewiesen, sondern ihn zunächst freigestellt.

Annahmeverzug setze jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer im Annahmeverzugszeitraum überhaupt leistungsfähig sei (§ 297 BGB). Dies gilt nach Ansicht des BAG auch dann, wenn der Arbeitnehmer freigestellt wurde.

Das BAG sah sodann die Beklagte in der Darlegungs- und Beweispflicht und meinte, dass der Arbeitgeber, der sich auf Leistungsunfähigkeit beruft, eine Einwendung erhebe, zu deren Voraussetzungen er vortragen und die er beweisen müsse. Weil der Arbeitgeber über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers regelmäßig keine näheren Kenntnisse habe, genüge er nach der ständigen Rechtsprechung des BAG seiner primären Darlegungslast grundsätzlich schon dadurch, dass er Tatsachen vortrage, die hinreichende Anhaltspunkte für eine Leistungsunfähigkeit im Annahmeverzugszeitraum bieten. Hierbei dürften keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.