Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Bei Auszubildenden im Geltungsbereich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, deren Ausbildung vor dem 16.03.2022 begonnen hat, besteht bei Nichtvorlage eines Impf- oder Genesenennachweises kein automatisches Beschäftigungsverbot. Im Fall der Nichtbeschäftigung haben sie einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn.
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