I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Ein Aufhebungsvertrag kann auch noch nach dem Tod des Arbeitnehmers zustande kommen. Ist eine Abfindung vereinbart, geht dieser Anspruch indes nach § 362 BGB unter, weil dem Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsaufgabe durch den Tod unmöglich wurde.

Letzte redaktionelle Änderung: 22.03.2023