Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold |
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass bei Aufhebungsverträgen unbedingt darauf zu achten ist, dass - vor allem bei längeren Freistellungen - der Anspruch auf Abfindung sogleich entstanden und vererblich ist. Anderenfalls gehen die Erben leer aus, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses versterben sollte.
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