IV. Praxishinweis

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass bei Aufhebungsverträgen unbedingt darauf zu achten ist, dass - vor allem bei längeren Freistellungen - der Anspruch auf Abfindung sogleich entstanden und vererblich ist. Anderenfalls gehen die Erben leer aus, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses versterben sollte.

Letzte redaktionelle Änderung: 22.03.2023