II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Parteien stritten über einen Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung aus den Jahren 2010 bis 2015.

Der Kläger war seit dem 09.06.2010 auf der Grundlage eines "Anstellungsvertrags mit einem leitenden Angestellten" für die Beklagte tätig. Mit einer Vereinbarung vom 19.10.2015 hatten die Parteien klargestellt, dass der Kläger für die Beklagte selbständig tätig würde. Die Beklagte hatte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 12.08.2019 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.09.2019 gekündigt. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, den ihm während der gesamten Laufzeit des Vertrags zustehenden, jedoch nicht in Anspruch genommenen Urlaub abzugelten. Seit dem 09.06.2010 habe aufgrund seiner weisungsgebundenen Tätigkeit ein Arbeitsverhältnis bestanden. Da die Beklagte ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen sei, sei der Urlaub auch nicht nach den in § 7 Abs. 3 BUrlG geregelten Fristen verfallen. Insgesamt beanspruchte der Kläger Urlaubsabgeltung für 270 Urlaubstage für die Jahre 2010 bis 2018.