I. Redaktioneller Leitsatz

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Grundsätzlich beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist für den Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs mit Ablauf des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zuvor nicht seinen Mitwirkungsobliegenheiten nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH genügt hat. Endete das Arbeitsverhältnis vor der Entscheidung des EuGH vom 06.11.2018, begann die Verjährungsfrist nicht vor Ende des Jahres 2018.

Letzte redaktionelle Änderung: 21.11.2023