II. Sachverhalt

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Arbeitgeberin begehrte die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung. Nach einer Konzernbetriebsvereinbarung (KBV) konnten sich Arbeitnehmer bei Diskriminierungen vertraulich u.a. an die Arbeitgeberin wenden; diese war dann zur Verschwiegenheit verpflichtet, bis der Arbeitnehmer sie von der Verschwiegenheitspflicht entbindet.

Vor diesem Hintergrund hatte sich eine Mitarbeiterin an die Prokuristin gewandt und berichtet, dass sie sexuell konnotierten Anspielungen eines Kollegen ausgesetzt war. Sie hatte zunächst um vertrauliche Behandlung der Angelegenheit gebeten und war sodann arbeitsunfähig erkrankt. Als sie schließlich drei Wochen nach Mitteilung an die Prokuristin um offizielle Untersuchung bat, hörte die Arbeitgeberin den Betroffenen binnen zwei Tagen an und beantragte sodann die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung, die dieser ablehnte.